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§ 5 - Druckluftverordnung (DruckLV k.a.Abk.)
V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 5 Weitergehende Anforderungen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Arbeitskammern und die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen müssen den über die Vorschriften des § 4 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen entsprechen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für die Arbeitnehmer gestellt werden.
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Zitierungen von § 5 Druckluftverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DruckLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DruckLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 DruckLV Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen
... Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, ...
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