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§ 16 - Druckluftverordnung (DruckLV k.a.Abk.)
V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 16 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 18. Dezember 2008 BGBl. I S. 2768 m.W.v. 24. Dezember 2008
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Frühere Fassungen von § 16 Druckluftverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2008 | Artikel 6 Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 Druckluftverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 DruckLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DruckLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 6 ArbMedVVEV Änderung der Druckluftverordnung
... Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: „§ 15 (weggefallen) § 16 ... 15 und 16 werden wie folgt gefasst: „§ 15 (weggefallen) § 16 (weggefallen)". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 ... 14 Abs. 1 wird die Angabe „10," gestrichen. 5. Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben. 6. § 19 wird wie folgt geändert: In Nummer 2 ... geändert: In Nummer 2 werden die Wörter „Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen ...
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