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§ 17 - Druckluftverordnung (DruckLV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 17 Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen



(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind:

1.
bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß,

2.
ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen,

3.
ein Erholungsraum,

4.
ein Umkleideraum,

5.
ein Trockenraum,

6.
die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte,

7.
Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.

Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar

1.
bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt,

2.
jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und

3.
nach wesentlichen Änderungen.

Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 17 Druckluftverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 DruckLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DruckLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DruckLV Anzeige (vom 05.04.2017)
... der Schleusen und der Verdichteranlagen, 5. Angaben über die Einrichtungen nach § 17 Abs. 1 . (3) Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der ...
§ 19 DruckLV Nachweise (vom 24.12.2008)
... und die sich hierauf beziehenden Prüfbescheinigungen nach den §§ 7 und 17 Abs. 3, 2. die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur ...
§ 22 DruckLV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz (vom 05.04.2017)
... ermächtigten Arztes nicht aushängt, 10. (aufgehoben) 11. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind, ... daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind, 12. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen ...
Anhang 1 DruckLV (zu §§ 4 und 17 Abs. 2)