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§ 20 - Druckluftverordnung (DruckLV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.04.1973; FNA: 7108-33 Betriebssicherheit
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§ 20 Belehrung der Arbeitnehmer



(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß der Fachkundige, der die Arbeiten in Druckluft leitet (§ 18 Abs. 1 Nr. 1), und der nach § 12 Abs. 1 beauftragte Arzt die beim Betrieb der Arbeitskammer Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren belehren. Die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens in Abständen von sechs Monaten, zu wiederholen.

(2) Der Arbeitgeber hat jedem Arbeitnehmer außerdem vor Beginn der Beschäftigung mit Arbeiten in Druckluft ein Merkblatt auszuhändigen, in dem der Inhalt der Unterrichtung nach Absatz 1 enthalten ist. Das Merkblatt muß in der Sprache des Beschäftigten abgefaßt sein.



 

Zitierungen von § 20 Druckluftverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 DruckLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DruckLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 DruckLV Anzeige (vom 05.04.2017)
... beglaubigte Abschrift der Befähigungsscheine nach § 18 Abs. 2 und des nach § 20 Abs. 2 vorgesehenen Merkblatts, 2. einen Lageplan der Arbeitsstelle, 3. eine ...
§ 22 DruckLV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz (vom 05.04.2017)
... entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithält, 15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren, ... daß der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren, 16. entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 17. ...