Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 Druckluftverordnung vom 05.04.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 103 SchriftVG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der DruckLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausnahmebewilligung


(Text alte Fassung)

1 Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 4 und von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 9 Abs. 2), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. 2 Die Ausnahmezulassung ist schriftlich zu beantragen. 3 Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines behördlich anerkannten Sachverständigen und bei einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. 4 Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. 5 Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. 6 Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt.

(Text neue Fassung)

1 Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 4 und von dem Beschäftigungsverbot für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (§ 9 Abs. 2), Ausnahmen zulassen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen und der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise gewährleistet ist. 2 Die Ausnahmezulassung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3 Dem Antrag ist bei einer Abweichung von den Regelungen des § 4 Abs. 1 ein Gutachten eines behördlich anerkannten Sachverständigen und bei einer Abweichung von den Regelungen des § 9 Abs. 1, 2 oder § 21 Abs. 4 ein Gutachten eines ermächtigten Arztes beizufügen, das jeweils dokumentiert, ob der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist. 4 Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. 5 Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. 6 Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. 7 Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung der Arbeitnehmer untersagt.