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Änderung § 22 Druckluftverordnung vom 05.04.2017
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§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Arbeitsschutzgesetz | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 3 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beifügt, |
3. entgegen § 7 Abs. 1 eine Arbeitskammer betreibt, 4. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer beschäftigt, 5. entgegen § 9 Abs. 2 einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, in Druckluft beschäftigt, 6. (aufgehoben) 7. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, 8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, daß ein ermächtigter Arzt erreichbar ist, 9. entgegen § 12 Abs. 2 Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes nicht aushängt, 10. (aufgehoben) 11. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Einrichtungen am Betriebsort vorhanden sind, 12. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die Krankendruckluftkammer von einem Sachverständigen geprüft wird, 13. entgegen § 18 Abs. 1 einen Fachkundigen oder dessen Vertreter, die dort genannten Sachkundigen, einen Schleusenwärter oder die dort genannten Betriebshelfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 14. entgegen § 19 die dort genannten Nachweise nicht bereithält, 15. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß der Fachkundige und der Arzt die Beschäftigten belehren, 16. entgegen § 20 Abs. 2 ein dort genanntes Merkblatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder 17. entgegen § 21 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Vorschriften eingehalten werden. (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. |
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