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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
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§ 3 - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Beitragsabrechnung
(1) Zur Prüfung der Vollständigkeit der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Daten im Beitragsnachweis nach § 4 hat der Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum alle Beschäftigten mit den folgenden Angaben listenmäßig und nach Einzugsstellen getrennt zu erfassen, wobei die Liste entsprechend der Sortierfolge der Lohnunterlagen zu erstellen ist:
- 1.
- dem Familien- und Vornamen und gegebenenfalls dem betrieblichen Ordnungsmerkmal,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
- 3a.
- dem Unterschiedsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes,
- 4.
- dem Beitragsgruppenschlüssel,
- 5.
- den Sozialversicherungstagen,
- 6.
- dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag, nach Beitragsgruppen getrennt.
(2) Wurde in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zugeordnet, ist eine besondere Beitragsabrechnung entsprechend Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn diese Beiträge in der Beitragsabrechnung (Absatz 1) nach Kalenderjahren gesondert gekennzeichnet und summiert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Berichtigungen oder Stornierungen, die vergangene Kalenderjahre betreffen, entsprechend.
(3) In den Fällen des § 335 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) In der Beitragsabrechnung nach Absatz 1 sind gesondert Beschäftigte mit den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und dem erzielten Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gezahlt werden. Sind Beitragsabrechnungen für mehrere Einzugsstellen zu erstellen, hat die Erfassung nach Satz 1 gesondert zu erfolgen.
(5) Die Beitragsabrechnung kann mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt oder auf Bildträgern aufgezeichnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung G. v. 24. April 2006 BGBl. I S. 926 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 3 Beitragsüberwachungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 23 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Beitragsüberwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BeitrÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeitrÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BeitrÜV Verwendung des Beitragsnachweises
... 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden. (2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jeweils für ein Kalenderjahr ein besonderer Beitragsnachweis einzureichen und als ... die Angaben für ein Kalenderjahr zusammengefaßt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 3 ist dem Beitragsnachweis eine Mitteilung des Arbeitgebers über die erstatteten ...
§ 5 BeitrÜV Mitwirkung
... Die Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 müssen so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb ...
§ 6 BeitrÜV Umfang
... Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 einschließlich der Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie der Beitragsnachweise kann ...
§ 7 BeitrÜV Prüfung beim Steuerberater oder bei einer anderen Stelle
... Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. (2) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben. ...
§ 8 BeitrÜV Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
... Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 und 4. (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach ...
Anlage BeitrÜV Dokumentation und Prüfbarkeit von Speicherbuchführungen
... Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß die gespeicherten Angaben (§§ 2 und 3 ) jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Er muß die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 23 GanzjBeschFG Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
... durch das Wort Kurzarbeitergeld" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld" durch das ...
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