Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
|
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
|
§ 4 Verwendung des Beitragsnachweises
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Datensatz nach § 28b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu verwenden.
(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist jeweils für ein Kalenderjahr ein besonderer Beitragsnachweis einzureichen und als solcher zu kennzeichnen; in dem besonderen Beitragsnachweis können die Angaben für ein Kalenderjahr zusammengefaßt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 3 ist dem Beitragsnachweis eine Mitteilung des Arbeitgebers über die erstatteten Beiträge beizufügen.
(3) (weggefallen)
(4) Sind bei richtiger Beitragsabrechnung Angaben in einem Beitragsnachweis für vergangene Kalenderjahre zu berichtigen oder zu stornieren, ist jeweils für ein Kalenderjahr ein neuer Beitragsnachweis unverzüglich einzureichen. In diesem Beitragsnachweis sind nur die Berichtigungen oder Stornierungen anzugeben. Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt.
(5) (aufgehoben)
(6) Berechnet die Einzugsstelle die Beiträge, hat ihr der Arbeitgeber die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben mitzuteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(7) Die nach § 28e Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als gezahlt geltenden Beiträge sind in den Beitragsnachweis nicht aufzunehmen.
Anzeige
Zitierungen von § 4 Beitragsüberwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BeitrÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeitrÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BeitrÜV Beitragsabrechnung (vom 01.01.2007)
... der Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie der Daten im Beitragsnachweis nach § 4 hat der Arbeitgeber für jeden Abrechnungszeitraum alle Beschäftigten mit den folgenden ...
§ 7 BeitrÜV Prüfung beim Steuerberater oder bei einer anderen Stelle
... Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen. (2) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben. ...
§ 8 BeitrÜV Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
... Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 und 4. (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach ...
Zitat in folgenden Normen
Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG)
G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 2797; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 33 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Artikel 36 PflegeVG Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung
... Anlagen 1 und 2 zu § 4 der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992) werden durch die neuen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5682/a77885.htm