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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
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§ 6 - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Umfang
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 2 und 3 einschließlich der Unterlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 sowie der Beitragsnachweise kann auf Stichproben beschränkt werden.
(2) (weggefallen)
(3) Die Versicherungsträger sind berechtigt, beim Arbeitgeber über den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung, jedoch nicht über den Bereich des Rechnungswesens hinaus zu prüfen. Der Arbeitgeber hat Unterlagen, die der Aufgabenerfüllung der Prüfer dienen, insbesondere zur Klärung, ob ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sollen Verfahren oder Verfahrensteile, die bereits geprüft, nicht beanstandet und später nicht geändert worden sind, nicht erneut geprüft werden. Bei bereits geprüften Verfahren oder Verfahrensteilen, die später geändert worden sind, kann die Prüfung auf Änderungen beschränkt werden.
Zitierungen von § 6 Beitragsüberwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BeitrÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeitrÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BeitrÜV Mitwirkung
... Die Dokumentation ist so lange aufzubewahren, daß die Feststellungen nach § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 getroffen werden können. Bei der Prüfung von Programmen durch ...
§ 7 BeitrÜV Prüfung beim Steuerberater oder bei einer anderen Stelle
... § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten § 1 und § 6 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die ...
§ 8 BeitrÜV Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
... Versicherungsträger gelten § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 und 4. (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 ...
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