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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
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§ 7 - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Prüfung beim Steuerberater oder bei einer anderen Stelle
(1) Für die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten § 1 und § 6 entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung ist auch dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen; die Mitteilung soll innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung dem Arbeitgeber zugehen.
(2) Die §§ 2 bis 5 gelten entsprechend, soweit die genannten Stellen solche Aufgaben übernommen haben.
(3) Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.
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