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§ 10 - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Inhalt der Datei



(1) Die bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte maschinell geführte Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält über jeden der Beitragsüberwachung unterliegenden Arbeitgeber die für die Übersichten nach § 28p Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Daten sowie folgende Angaben:

1.
die Betriebsnummern und Gemeindeschlüssel der zu prüfenden Stellen (Betriebsstätten des Arbeitgebers sowie andere Stellen, auf die sich die Prüfung nach § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt),

2.
deren Namen, Anschriften, Telefon- und Telefaxanschluß, E-Mail-Adresse,

3.
(weggefallen)

4.
(weggefallen)

5.
das Datum, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,

6.
(weggefallen)

7.
das Datum der geplanten nächsten Prüfung,

8.
Angaben für besondere Behandlung:

8.1
Verlangen der zu prüfenden Stelle nach einem besonderen Prüfrhythmus,

8.2
Verlangen der Einzugsstellen nach alsbaldiger Prüfung und den Grund dafür,

9.
die Bezeichnung des für Meldungen und Beitragsnachweise verwendeten EDV-Programms,

10.
die Anzahl der pflichtversicherten Beschäftigten im Prüfzeitraum,

11.
die Anzahl der geringfügig Beschäftigten im Prüfzeitraum,

12.
die Bereichsnummer des für die Prüfung zuständigen Trägers der Rentenversicherung (§ 28p Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie die Angabe "Trägerfirma einer Betriebskrankenkasse",

13.
die Betriebsnummern anderer Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber abrechnet,

14.
den Wirtschaftszweig/die Branche des Arbeitgebers,

15.
die Anzahl der aktuell Beschäftigten,

16.
den Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

17.
aus den Mitteilungen der Behörden der Zollverwaltung über Prüfungen nach § 107 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes:

a)
Datum und Aufbewahrungsort der Mitteilung,

b)
Name der meldenden Stelle,

c)
aus dem Inhalt der Mitteilung:

aa)
Meldepflichtverletzung (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),

bb)
fehlende Lohnunterlagen,

cc)
Verdacht der prüfenden Stelle auf Beitragshinterziehung, Verstöße gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz,

18.
Informationen über gegen frühere Bescheide eingelegte Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sowie über sozialgerichtliche Verfahren,

19.
die Angabe, dass der Arbeitgeber seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Sammel- oder Vorlageprüfung erklärt hat,

20.
die Tatsache und der Grund der Nichteinsichtnahme in die Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden,

21.
die Angabe, dass Beschäftigte Lohnzahlungen durch Dritte erhalten.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen nur von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung und der Datenstelle der Rentenversicherungsträger verarbeitet und genutzt werden.

(3) Für Abfragen nach § 28q Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung.

(4) Für die Prüfung der Einzugsstellen stehen den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und der Inhalt der Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, soweit dieser nach Einzugsstellen gegliedert ist, zur Verfügung.