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§ 8 - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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Dritter Abschnitt

§ 8 Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers



(1) Für die Prüfung beim Versicherungsträger gelten § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 2 bis 5 und § 6 Abs. 1 und 4.

(2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts.