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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
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§ 9 - Beitragsüberwachungsverordnung (BeitrÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1930; aufgehoben durch § 15 V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138
Geltung ab 01.07.1989; FNA: 860-4-1-8 Sozialgesetzbuch
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Vierter Abschnitt

§ 9 Kosten



Kosten oder Verdienstausfall, die dem Arbeitgeber oder dem Auftragnehmer (§ 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet.