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Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Flutopfersolidaritätsgesetz - AufhFErG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 bis 4 (Änderung von Vorschriften)





Artikel 5 Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(gesamter Text siehe Aufbauhilfefondsgesetz - AufhFG)


Artikel 6 (weggefallen)


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert



Artikel 7 (Änderung von Vorschriften)


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert



Artikel 8 Neufassung der geänderten Gesetze und Verordnungen



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten der Rechtsvorschriften an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 9 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang



Der auf Artikel 2 beruhende Teil der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung kann aufgrund der Ermächtigungsgrundlage durch Rechtsverordnung geändert werden.


Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 6 am 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 12. August 2002 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

(3) Artikel 6 tritt am 1. Juli 2003 außer Kraft.