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§ 5 - Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte (GerPräsWO k.a.Abk.)

V. v. 19.09.1972 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 2 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 300-2-2 Gerichtsverfassung
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§ 5 Wahlhandlung



(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Anzahl der zu wählenden Richter sowie die Namen der wählbaren Richter in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen. Nicht aufzuführen sind die Namen der Richter, die dem Präsidium angehören und deren Amtszeit noch nicht abläuft.

(3) Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er auf dem Stimmzettel einen oder mehrere Namen von Richtern ankreuzt und den Stimmzettel im verschlossenen Wahlumschlag in die Wahlurne legt.

 
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Zitierungen von § 5 Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GerPräsWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GerPräsWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GerPräsWO Briefwahl
... sind, 2. aus sonstigen Gründen an einer Stimmabgabe nach § 5 Abs. 3 verhindert sind und dies dem Wahlvorstand rechtzeitig anzeigen, leitet der ...