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§ 8 - Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte (GerPräsWO k.a.Abk.)

V. v. 19.09.1972 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 2 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 300-2-2 Gerichtsverfassung
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§ 8 Feststellung des Wahlergebnisses



(1) Unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. Die Richter können bei der Feststellung des Wahlergebnisses anwesend sein.

(2) Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und entnimmt den darin befindlichen Wahlumschlägen die Stimmzettel. Er prüft deren Gültigkeit und zählt sodann die auf jedes wählbare Mitglied des Gerichts entfallenden gültigen Stimmen zusammen.

(3) Ungültig sind Stimmzettel,

1.
die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

2.
die nicht von dem Wahlvorstand ausgegeben sind,

3.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

4.
die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

(4) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren wählbaren Mitgliedern des Gerichts stellt der Wahlvorstand durch Auslosung fest, wer als gewählt gilt und wer in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes als Nächstberufener nachrückt.



 

Zitierungen von § 8 Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GerPräsWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GerPräsWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GerPräsWO Wahlniederschrift
... Richter, 7. das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8 Abs. 4. (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des ...