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§ 9 - Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte (GerPräsWO k.a.Abk.)
V. v. 19.09.1972 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 2 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 300-2-2 Gerichtsverfassung
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Geltung ab 01.10.1972; FNA: 300-2-2 Gerichtsverfassung
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§ 9 Wahlniederschrift
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten:
- 1.
- die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
- 2.
- die Zahl der gültigen Stimmzettel,
- 3.
- die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
- 4.
- die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgebenden Gründe,
- 5.
- die Angabe, wie viele Stimmen auf jeden der wählbaren Richter entfallen sind,
- 6.
- die Namen der gewählten Richter,
- 7.
- das Ergebnis einer etwaigen Auslosung nach § 8 Abs. 4.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
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