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§ 13 - Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte (GerPräsWO k.a.Abk.)
V. v. 19.09.1972 BGBl. I S. 1821; zuletzt geändert durch Artikel 209 Abs. 2 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.10.1972; FNA: 300-2-2 Gerichtsverfassung
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Geltung ab 01.10.1972; FNA: 300-2-2 Gerichtsverfassung
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§ 13 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Aushänge, Niederschriften, Stimmzettel, verspätet oder ohne vorgedruckte Erklärung eingegangene Wahlbriefe usw.) werden von dem Präsidium mindestens vier Jahre aufbewahrt; die Frist beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr.
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