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Synopse aller Änderungen des JGG am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Anwendungsbereich § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts Zweiter Teil Jugendliche Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 3 Verantwortlichkeit § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher § 5 Die Folgen der Jugendstraftat § 6 Nebenfolgen § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung *) § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln § 9 Arten § 10 Weisungen § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung § 12 Hilfe zur Erziehung Dritter Abschnitt Zuchtmittel § 13 Arten und Anwendung § 14 Verwarnung § 15 Auflagen § 16 Jugendarrest Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe § 17 Form und Voraussetzungen § 18 Dauer der Jugendstrafe § 19 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 20 (aufgehoben) § 21 Strafaussetzung § 22 Bewährungszeit § 23 Weisungen und Auflagen § 24 Bewährungshilfe § 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers § 26 Widerruf der Strafaussetzung § 26a Erlaß der Jugendstrafe Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe § 27 Voraussetzungen § 28 Bewährungszeit § 29 Bewährungshilfe § 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen § 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung § 33 Jugendgerichte | |
(Text alte Fassung) § 33a § 33b | (Text neue Fassung) § 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts § 33b Besetzung der Jugendkammer |
§ 34 Aufgaben des Jugendrichters § 35 Jugendschöffen § 36 Jugendstaatsanwalt § 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte § 38 Jugendgerichtshilfe Zweiter Abschnitt Zuständigkeit § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer § 42 Örtliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren § 43 Umfang der Ermittlungen § 44 Vernehmung des Beschuldigten § 45 Absehen von der Verfolgung § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter § 47a Vorrang der Jugendgerichte § 48 Nichtöffentlichkeit § 49 (aufgehoben) § 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten § 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest § 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe § 53 Überweisung an das Familiengericht § 54 Urteilsgründe Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren § 55 Anfechtung von Entscheidungen § 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 57 Entscheidung über die Aussetzung § 58 Weitere Entscheidungen § 59 Anfechtung § 60 Bewährungsplan § 61 (aufgehoben) Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe § 62 Entscheidungen § 63 Anfechtung § 64 Bewährungsplan Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen § 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 67 Stellung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters § 68 Notwendige Verteidigung § 69 Beistand § 70 Mitteilungen § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72 Untersuchungshaft § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73 Unterbringung zur Beobachtung § 74 Kosten und Auslagen Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren § 75 (aufgehoben) § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens § 77 Ablehnung des Antrags § 78 Verfahren und Entscheidung Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren § 80 Privatklage und Nebenklage § 81 Entschädigung des Verletzten Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung § 81a Verfahren und Entscheidung Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug Erster Abschnitt Vollstreckung Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit § 82 Vollstreckungsleiter § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren § 84 Örtliche Zuständigkeit § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest § 86 Umwandlung des Freizeitarrestes § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe § 89 (aufgehoben) § 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe § 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft § 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft Zweiter Abschnitt Vollzug § 90 Jugendarrest § 91 (aufgehoben) § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt § 93 (aufgehoben) § 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels §§ 94 bis 96 (aufgehoben) § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch § 98 Verfahren § 99 Entscheidung § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes § 101 Widerruf Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind § 102 Zuständigkeit § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen § 104 Verfahren gegen Jugendliche Dritter Teil Heranwachsende Erster Abschnitt Anwendung des sachlichen Strafrechts § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung *) Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren § 107 Gerichtsverfassung § 108 Zuständigkeit § 109 Verfahren Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels § 110 Vollstreckung und Vollzug § 111 Beseitigung des Strafmakels Vierter Abschnitt Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind § 112 Entsprechende Anwendung Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts § 112b (aufgehoben) § 112c Vollstreckung § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften § 113 Bewährungshelfer § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe § 115 (aufgehoben) § 116 Zeitlicher Geltungsbereich § 117 (aufgehoben) § 118 (aufgehoben) § 119 (aufgehoben) § 120 (aufgehoben) § 121 Übergangsvorschrift § 122 (aufgehoben) § 123 (aufgehoben) § 124 (aufgehoben) § 125 Inkrafttreten | |
§ 33a | § 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts |
(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. | (1) 1 Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. 2 Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. |
(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit. | |
§ 33b | § 33b Besetzung der Jugendkammer |
(1) Die Jugendkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (große Jugendkammer), in Verfahren über Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters mit dem Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen (kleine Jugendkammer) besetzt. | |
(2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer, daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen besetzt ist, wenn nicht die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden, kann die nunmehr zuständige Jugendkammer erneut nach Satz 1 über ihre Besetzung beschließen. (3) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend. | (2) 1 Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Jugendkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. 2 Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. 3 Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen, wenn 1. die Sache nach den allgemeinen Vorschriften einschließlich der Regelung des § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört, 2. ihre Zuständigkeit nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 begründet ist oder 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. 4 Im Übrigen beschließt die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. (3) Die Mitwirkung eines dritten Richters ist nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 in der Regel notwendig, wenn 1. die Jugendkammer die Sache nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 übernommen hat, 2. die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder 3. die Sache eine der in § 74c Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten zum Gegenstand hat. (4) 1 In Verfahren über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts gilt Absatz 2 entsprechend. 2 Die große Jugendkammer beschließt ihre Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen auch dann, wenn mit dem angefochtenen Urteil auf eine Jugendstrafe von mehr als vier Jahren erkannt wurde. (5) Hat die große Jugendkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung. (6) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Jugendkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 über ihre Besetzung beschließen. (7) § 33a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend. |
§ 108 Zuständigkeit | |
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Verfehlungen Heranwachsender. (2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heranwachsender auch zuständig, wenn die Anwendung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Strafrichter zu entscheiden hätte. | |
(3) Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. | (3) 1 Ist wegen der rechtswidrigen Tat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so gilt § 24 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2 Ist im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§ 106 Abs. 3, 5, 6) zu erwarten, so ist die Jugendkammer zuständig. 3 Der Beschluss einer verminderten Besetzung in der Hauptverhandlung (§ 33b) ist nicht zulässig, wenn die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. |
§ 121 Übergangsvorschrift | |
(1) Für am 1. Januar 2008 bereits anhängige Verfahren auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugendstrafe, des Jugendarrestes und der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter anzuwenden. | |
(2) In den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen getroffen haben, gilt bis zum Inkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, § 93 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort. | (2) Für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2012 bei der Jugendkammer anhängig geworden sind, ist § 33b Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Hat die Staatsanwaltschaft in Verfahren, in denen über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, die Akten dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts vor dem 1. Januar 2012 übergeben, ist § 74f des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. |
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