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Synopse aller Änderungen des JGG am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Anwendungsbereich § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts Zweiter Teil Jugendliche Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 3 Verantwortlichkeit § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher § 5 Die Folgen der Jugendstraftat § 6 Nebenfolgen § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln § 9 Arten § 10 Weisungen § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung § 12 Hilfe zur Erziehung Dritter Abschnitt Zuchtmittel § 13 Arten und Anwendung § 14 Verwarnung § 15 Auflagen § 16 Jugendarrest § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe § 17 Form und Voraussetzungen § 18 Dauer der Jugendstrafe § 19 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 20 (aufgehoben) § 21 Strafaussetzung § 22 Bewährungszeit § 23 Weisungen und Auflagen § 24 Bewährungshilfe § 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers § 26 Widerruf der Strafaussetzung § 26a Erlaß der Jugendstrafe Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe § 27 Voraussetzungen § 28 Bewährungszeit § 29 Bewährungshilfe § 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen § 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung § 33 Jugendgerichte § 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts § 33b Besetzung der Jugendkammer § 34 Aufgaben des Jugendrichters § 35 Jugendschöffen § 36 Jugendstaatsanwalt § 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte § 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien § 38 Jugendgerichtshilfe Zweiter Abschnitt Zuständigkeit § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer § 42 Örtliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren § 43 Umfang der Ermittlungen § 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe § 45 Absehen von der Verfolgung § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen § 46a Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter § 47a Vorrang der Jugendgerichte § 48 Nichtöffentlichkeit § 49 (aufgehoben) § 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten § 51a Neubeginn der Hauptverhandlung § 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest § 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe § 53 Überweisung an das Familiengericht § 54 Urteilsgründe Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren § 55 Anfechtung von Entscheidungen § 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 57 Entscheidung über die Aussetzung § 58 Weitere Entscheidungen § 59 Anfechtung § 60 Bewährungsplan § 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung § 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung § 61b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe § 62 Entscheidungen § 63 Anfechtung § 64 Bewährungsplan Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen § 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67a Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68 Notwendige Verteidigung § 68a Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68b Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69 Beistand § 70 Mitteilungen an amtliche Stellen § 70a Unterrichtung des Jugendlichen § 70b Belehrungen § 70c Vernehmung des Beschuldigten § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72 Untersuchungshaft § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73 Unterbringung zur Beobachtung § 74 Kosten und Auslagen Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren § 75 (aufgehoben) § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens § 77 Ablehnung des Antrags § 78 Verfahren und Entscheidung Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren § 80 Privatklage und Nebenklage | |
(Text alte Fassung) § 81 Entschädigung des Verletzten | (Text neue Fassung) § 81 Adhäsionsverfahren |
Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung § 81a Verfahren und Entscheidung Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug Erster Abschnitt Vollstreckung Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit § 82 Vollstreckungsleiter § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren § 84 Örtliche Zuständigkeit § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest § 86 Umwandlung des Freizeitarrestes § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe § 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung § 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe § 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft § 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft Zweiter Abschnitt Vollzug § 90 Jugendarrest § 91 (aufgehoben) § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug § 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen § 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels §§ 94 bis 96 (aufgehoben) § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch § 98 Verfahren § 99 Entscheidung § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes § 101 Widerruf Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind § 102 Zuständigkeit § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen § 104 Verfahren gegen Jugendliche Dritter Teil Heranwachsende Erster Abschnitt Anwendung des sachlichen Strafrechts § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren § 107 Gerichtsverfassung § 108 Zuständigkeit § 109 Verfahren Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels § 110 Vollstreckung und Vollzug § 111 Beseitigung des Strafmakels Vierter Abschnitt Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind § 112 Entsprechende Anwendung Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts § 112b (aufgehoben) § 112c Vollstreckung § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften § 113 Bewährungshelfer § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe § 115 (aufgehoben) § 116 Zeitlicher Geltungsbereich § 117 (aufgehoben) § 118 (aufgehoben) § 119 (aufgehoben) § 120 (aufgehoben) § 121 Übergangsvorschrift § 122 (aufgehoben) § 123 (aufgehoben) § 124 (aufgehoben) § 125 Inkrafttreten | |
§ 35 Jugendschöffen | |
(1) 1 Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. 2 Dieser soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen. | |
(2) 1 Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden. 2 Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. | (2) 1 Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen benötigt werden. 2 Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. |
(3) 1 Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2 Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. 3 Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. 4 Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. | |
(4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und -hilfsschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß. | (4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß. |
(5) Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen. (6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern. | |
§ 81 Entschädigung des Verletzten | § 81 Adhäsionsverfahren |
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet. | Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet. |
§ 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung | |
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann das Gericht an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen. (2) Das Gericht kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt. (3) 1 Sicherungsverwahrung darf neben der Strafe nicht angeordnet werden. 2 Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn 1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird wegen eines oder mehrerer Verbrechen a) gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist, und 2. auf Grund der Gesamtwürdigung des Heranwachsenden und seiner Tat oder seiner Taten mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass bei ihm ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 bezeichneten Art vorliegt und er infolgedessen zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist. (4) Unter den übrigen Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht einen solchen Vorbehalt auch aussprechen, wenn | |
1. die Verurteilung wegen eines oder mehrerer Vergehen nach § 176 des Strafgesetzbuches erfolgt, | 1. die Verurteilung wegen eines oder mehrerer Vergehen nach den §§ 176a und 176b des Strafgesetzbuches erfolgt, |
2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 des Strafgesetzbuches erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuches verweist, und 3. es sich auch bei den maßgeblichen früheren und künftig zu erwartenden Taten um solche der in Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Art handelt, durch welche das Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt worden ist oder würde. (5) 1 Wird neben der Strafe die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das Gericht an, dass bereits die Strafe in einer sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des Täters dadurch nicht besser gefördert werden kann. 2 Diese Anordnung kann auch nachträglich erfolgen. 3 Solange der Vollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht angeordnet oder der Gefangene noch nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Monaten neu zu entscheiden. 4 Für die nachträgliche Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstreckungskammer zuständig. 5 § 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches bleiben unberührt. (6) Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. (7) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn 1. die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und 2. die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art begehen wird. | |
§ 109 Verfahren | |
(1) 1 Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. 2 Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. 3 Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. 4 Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. 5 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. | |
(2) 1 Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. 2 § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. 3 § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. 4 § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Verletzten nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden. | (2) 1 Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. 2 § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. 3 § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. 4 § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden. |
(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung. |
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