Tools:
Update via:
§ 17 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
|
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
|
§ 17 Form und Voraussetzungen
(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung.
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2894 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 17 JGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2894 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 JGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ...
§ 105 JGG Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende (vom 08.09.2012)
... Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn 1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des ...
§ 112a JGG Anwendung des Jugendstrafrechts (vom 15.12.2010)
... Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder ...
Zitat in folgenden Normen
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG)
Artikel 2 G. v. 05.05.2004 BGBl. I S. 718, 776; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 JVEG (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) (vom 01.11.2024)
... 8. zur Widerstandsfähigkeit, 9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes, 10. in Unterbringungsverfahren, 11. zur Fortdauer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 6 KostRÄG 2021 Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
... 8. zur Widerstandsfähigkeit, 9. in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 des Jugendgerichtsgesetzes, 10. in Unterbringungsverfahren, 11. zur Fortdauer ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Artikel 1 2. JGGuaÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... auszurichten." c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. 2. In § 17 Abs. 1 wird das Wort Jugendstrafanstalt" durch die Wörter für ihren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5689/a77965.htm