§ 23 Weisungen und Auflagen
(1)
1Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen.
2Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen.
3Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
4Die
§§ 10,
11 Abs. 3 und
§ 15 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.
(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist.
interne Verweise§ 26 JGG Widerruf der Strafaussetzung (vom 07.03.2013) ... die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§ 23 ) erbracht hat, werden nicht erstattet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die ...
§ 29 JGG Bewährungshilfe ... der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23 , 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 Satz 1 sind entsprechend ...
§ 57 JGG Entscheidung über die Aussetzung (vom 07.10.2012) ... zur Bewährung rechtfertigen. (3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23 ) in Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten Fällen zu befragen, ob er Zusagen für ...
§ 58 JGG Weitere Entscheidungen ... Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23 , 24, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der ...
§ 59 JGG Anfechtung (vom 07.03.2013) ... in der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisungen oder Auflagen (§ 23 ) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019) ... dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ...
Zitat in folgenden NormenBetäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 379
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
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