§ 26 Widerruf der Strafaussetzung
(1) 1Das Gericht widerruft die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche
- 1.
- in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,
- 2.
- gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straftaten begehen wird, oder
- 3.
- gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft begangen worden ist.
3Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch Beschluss ausgesetzt, ist auch §
57 Absatz 5 Satz 2 des
Strafgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht
- 1.
- weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
- 2.
- die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlängern oder
- 3.
- den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungszeit erneut einem Bewährungshelfer zu unterstellen.
(3)
1Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbieten (§
23) erbracht hat, werden nicht erstattet.
2Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die der Jugendliche zur Erfüllung von Auflagen oder entsprechenden Anerbieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrechnen.
3Jugendarrest, der nach §
16a verhängt wurde, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.
Frühere Fassungen von § 26 JGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 58 JGG Weitere Entscheidungen ... Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26 , 26a), trifft der Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche und ... und der Bewährungshelfer sind zu hören. Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Verhängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur ...
§ 59 JGG Anfechtung (vom 07.03.2013) ... gesetzwidrig ist. (3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulässig. (4) Der Beschluß über den ...
§ 87 JGG Vollstreckung des Jugendarrestes (vom 07.03.2013) ... mehr vollstreckt, wenn das Gericht 1. die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1), 2. auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019) ... dieses Gesetzes über 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32), 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe ...
Zitat in folgenden NormenBetäubungsmittelgesetz (BtMG)
neugefasst durch B. v. 01.03.1994 BGBl. I S. 358; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 379
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
§ 90j IRG Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung (vom 25.07.2015) ... wenn es entsprechend den §§ 56f und 67g des Strafgesetzbuchs oder entsprechend § 26 des Jugendgerichtsgesetzes die Aussetzung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 JGGÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes ... die Wörter „Das Gericht" ersetzt. 4. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend." b) In Absatz 2 wird nach der Angabe ... ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „§ 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt." c) Absatz ... auf Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wurde (§ 61 Absatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 entsprechend." 10. Nach § 70 wird ... vollstreckt, wenn das Gericht 1. die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft (§ 26 Absatz 1), 2. auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhängung zur Bewährung ...
Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1349
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