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§ 68 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 68 Notwendige Verteidigung
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn
- 1.
- im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,
- 2.
- den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
- 3.
- die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
- 4.
- zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
- 5.
- die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 68 JGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 |
aktuell vorher | 31.12.2006 | Artikel 23 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 |
aktuell | vor 31.12.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 68 JGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51a JGG Neubeginn der Hauptverhandlung (vom 17.12.2019)
... sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht ...
§ 70a JGG Unterrichtung des Jugendlichen (vom 17.12.2019)
... Person zu informieren sind, 2. er in den Fällen notwendiger Verteidigung ( § 68 ) nach Maßgabe des § 141 der Strafprozessordnung und des § 68a die Mitwirkung eines ...
§ 83 JGG Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (vom 01.01.2010)
... anderes bestimmt ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die §§ 67 bis 69 gelten ...
§ 104 JGG Verfahren gegen Jugendliche (vom 17.12.2019)
... 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a), 10. die notwendige Verteidigung ( §§ 68 , 68a), 11. Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70), 11a. die ...
§ 109 JGG Verfahren (vom 01.07.2021)
... Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ... einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5 , die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sindB. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Artikel 23 2. JustizModG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... auch zulässig, wenn sie zum Beistand (§ 69) bestellt sind." 3. § 68 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ... 109 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Nr. 1, 3 und" durch die Angabe „§ 68 Nr. 1 und 4 sowie" ersetzt. ... Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Nr. 1, 3 und" durch die Angabe „§ 68 Nr. 1 und 4 sowie" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Artikel 1 JGGÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... 15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 68 Nr. 1 und 4" ein Komma und die Wörter „§ 70a Absatz 1 Satz 3, Absatz 2" ...
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht ... 1 und 2 findet das Verfahren nach § 67 Absatz 4 entsprechende Anwendung." 11. § 68 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ... Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist." 12. Nach § 68 werden die folgenden §§ 68a und 68b eingefügt: „§ 68a ... Person zu informieren sind, 2. er in den Fällen notwendiger Verteidigung ( § 68 ) nach Maßgabe des § 141 der Strafprozessordnung und des § 68a die Mitwirkung eines ... 2, § 51 Absatz 2 bis 7" ersetzt. ee) In Nummer 10 wird die Angabe „ § 68 " durch die Angabe „§§ 68, 68a" ersetzt. ff) In Nummer 11 ... ee) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 68" durch die Angabe „ §§ 68 , 68a" ersetzt. ff) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Mitteilungen" ... „Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 ... einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5 , die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und ...
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