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§ 91 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 91 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 1. Januar 2010
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Frühere Fassungen von § 91 JGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2010 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2894 |
aktuell | vor 01.01.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 91 JGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 110 JGG Vollstreckung und Vollzug (vom 17.12.2019)
... die Vollstreckung und den Vollzug bei Jugendlichen gelten § 82 Abs. 1, §§ 83 bis 93a für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafrecht angewendet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 3 UHaftRÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... Einrichtung ist vor der Entscheidung zu hören." 4. Die §§ 91 und 93 werden aufgehoben. 5. In § 92 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ ... und 93 werden aufgehoben. 5. In § 92 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1" durch die Angabe „§ 89b Abs. 1" ersetzt. 6. In § 109 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894
Artikel 1 2. JGGuaÄndG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... 86 bis 89a und 92 Abs. 3" durch die Wörter §§ 86 bis 89a und 91 Abs. 2" ersetzt. 4. In § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird ... für den Vollzug der Jugendstrafe" ersetzt. 5. Die §§ 91 und 92 werden wie folgt gefasst: § 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug ... 5. Die §§ 91 und 92 werden wie folgt gefasst: § 91 Ausnahme vom Jugendstrafvollzug (1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte ... Kosten und Auslagen aufzuerlegen. (6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 91 Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen oder hat der ...
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