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§ 101 - Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 101 Widerruf
§ 101 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als beseitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Vermerks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträglich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels. 2In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf absehen.
Zitierungen von § 101 JGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 101 JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 111 JGG Beseitigung des Strafmakels
... Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101 ) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt ...
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