§ 104 Verfahren gegen Jugendliche
(1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über
- 1.
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen (§§ 3 bis 32),
- 2.
- die Heranziehung und die Rechtsstellung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 46a, 50 Abs. 3),
- 3.
- den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren (§ 43),
- 4.
- das Absehen von der Verfolgung und die Einstellung des Verfahrens durch den Richter (§§ 45, 47),
- 4a.
- den Ausschluss der Öffentlichkeit (§ 48 Absatz 3 Satz 2),
- 5.
- die Untersuchungshaft (§§ 52, 52a, 72, 89c),
- 6.
- die Urteilsgründe (§ 54),
- 7.
- das Rechtsmittelverfahren (§§ 55, 56),
- 8.
- das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung und der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),
- 9.
- die Beteiligung und die Rechtsstellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter (§ 50 Absatz 2, § 51 Absatz 2 bis 7, §§ 67, 67a),
- 10.
- die notwendige Verteidigung (§§ 68, 68a),
- 11.
- Mitteilungen an amtliche Stellen (§ 70),
- 11a.
- die Unterrichtung des Jugendlichen (§ 70a),
- 11b.
- Belehrungen (§ 70b),
- 11c.
- die Vernehmung des Beschuldigten (§ 70c),
- 12.
- die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
- 13.
- Kosten und Auslagen (§ 74),
- 14.
- den Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81) und
- 15.
- Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a).
(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes steht im Ermessen des Gerichts.
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit geboten und mit dem Wohl des Jugendlichen vereinbar ist, kann das Gericht anordnen, dass die Heranziehung der Jugendgerichtshilfe unterbleibt und dass die in
§ 67 Absatz 1 und 2 genannten Rechte der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter ruhen.
(4)
1Hält das Gericht Erziehungsmaßregeln für erforderlich, so hat es deren Auswahl und Anordnung dem Familiengericht zu überlassen.
2§ 53 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, sind folgende Entscheidungen zu übertragen:
- 1.
- Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden;
- 2.
- Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30);
- 3.
- Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung selbst (§ 61a).
Frühere Fassungen von § 104 JGG
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 112 JGG Entsprechende Anwendung ... §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 ... Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur insoweit anzuwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden ...
Zitat in folgenden NormenBundeszentralregistergesetz (BZRG)
neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 60 BZRG Eintragungen in das Erziehungsregister (vom 01.01.2023) ... von Erziehungsmaßregeln dem Familiengericht überläßt (§§ 53, 104 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes ), 5. Anordnungen des Familiengerichts, die auf Grund einer Entscheidung nach Nummer 4 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
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