§ 109 Verfahren
(1)
1Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (
§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die
§§ 43,
46a,
47a,
50 Absatz 3 und 4, die
§§ 51a,
68 Nummer 1, 4 und 5, die
§§ 68a,
68b,
70 Absatz 2 und 3, die
§§ 70a,
70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die
§§ 70c,
72a bis 73 und
81a entsprechend anzuwenden.
2Die Bestimmungen des
§ 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind.
3Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet.
4Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist.
5Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist.
(2)
1Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (
§ 105), so gelten auch die
§§ 45,
47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3,
§§ 52,
52a,
54 Abs. 1,
§§ 55 bis 66,
74 und
79 Abs. 1 entsprechend.
2§ 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach
§ 105 Abs. 2 unterblieben ist.
3§ 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist.
4§ 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach
§ 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 109 JGG
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Zitate in Änderungsvorschriften 2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2300
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
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