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§ 112a - Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
- 1.
- Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- 1Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. 2Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
- 4.
- 1Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. 2Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
- 5.
- 1Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. 2Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
Text in der Fassung des Artikels 52 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
Frühere Fassungen von § 112a JGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 52 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 112a JGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112a JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 112e JGG Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (vom 15.12.2010)
... den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d ...
Zitat in folgenden Normen
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 6 KJHG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... Sozialgesetzbuch." 12. § 90 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen. 13. § 112a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: „1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf ...
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 57 BRBG 2010 Aufhebung der Rechtsverordnung zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten (§ 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes)
... zur Durchführung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten (§ 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 52-4, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 52 BRBG 2010 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern." 2. § 112a Nummer 2 wird aufgehoben. 3. § 112b wird aufgehoben. 4. § 112c ... 5. In § 112d werden die Wörter „die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt," gestrichen und die Angabe „§ ... 112c Absatz 1" ersetzt. 6. In § 112e wird die Angabe „§§ 112a , 112b und 112d" durch die Angabe „§§ 112a und 112d" ersetzt. ... wird die Angabe „§§ 112a, 112b und 112d" durch die Angabe „§§ 112a und 112d" ersetzt. 7. § 115 wird aufgehoben. 8. § 116 wird ...
Artikel 110 BRBG 2010 Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, werden die Wörter „(§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2 des Jugendgerichtsgesetzes)" durch die Wörter „(§§ 9 bis 16 des ...
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