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§ 112d - Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 451-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, von der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112c Absatz 1 absieht oder einen Soldaten als Bewährungshelfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören.
Text in der Fassung des Artikels 52 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 112d JGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 52 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 112d JGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112d JGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 112e JGG Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind (vom 15.12.2010)
... allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 52 BRBG 2010 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... 1 ist eine jugendrichterliche Entscheidung im Sinne des § 83." 5. In § 112d werden die Wörter „die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordnet oder ... 1" ersetzt. 6. In § 112e wird die Angabe „§§ 112a, 112b und 112d " durch die Angabe „§§ 112a und 112d" ersetzt. 7. § 115 ... Angabe „§§ 112a, 112b und 112d" durch die Angabe „§§ 112a und 112d " ersetzt. 7. § 115 wird aufgehoben. 8. § 116 wird wie folgt ...
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