Tools:
Update via:
Änderung § 42 JGG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 84 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des JGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 42 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 42 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 84 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 42 Örtliche Zuständigkeit | |
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig | |
(Text alte Fassung) 1. der Richter, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen, | (Text neue Fassung) 1. der Richter, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten obliegen, |
2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Erhebung der Anklage aufhält, 3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen. | |
(2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familien- oder vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen. (3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. | (2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen. (3) 1 Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. 2 Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5689/al21151-0.htm