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Änderung § 54 JGG vom 01.09.2009
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§ 54 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 54 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 84 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Urteilsgründe | |
(Text alte Fassung) (1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten Maßnahmen, für die Überlassung ihrer Auswahl und Anordnung an den Familien- oder Vormundschaftsrichter oder für das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so wird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten Maßnahmen, für die Überlassung ihrer Auswahl und Anordnung an das Familiengericht oder für das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestimmend waren. 2 Dabei soll namentlich die seelische, geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten berücksichtigt werden. |
(2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Erziehung zu befürchten sind. |
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