Änderung § 72b JGG vom 01.01.2010

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§ 72b JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 72b JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 72b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand


vorherige Änderung

 


1 Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. 2 Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand.

 



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