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Änderung § 89c JGG vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 89c JGG, alle Änderungen durch Artikel 3 UHaftRÄndG am 1. Januar 2010 und Änderungshistorie des JGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 89c JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 89c JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
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(Text alte Fassung) § 89c (neu) | (Text neue Fassung)§ 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft |
1 Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersuchungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und nach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorgesehenen Einrichtungen vollzogen. 2 Ist die betroffene Person bei Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber noch nicht 24 Jahre alt, kann die Untersuchungshaft nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtungen vollzogen werden. 3 Die Entscheidung trifft das Gericht. 4 Die für die Aufnahme vorgesehene Einrichtung ist vor der Entscheidung zu hören. |
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