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Änderung § 115 JGG vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 115 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 115 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115 Rechtsvorschriften der Bundesregierung über den Vollzug


(Text neue Fassung)

§ 115 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 112b Abs. 2 Vorschriften über Art, Umfang und Dauer der Pflichten und Beschränkungen zu erlassen, die dem Jugendlichen oder Heranwachsenden hinsichtlich des Dienstes, der Freizeit, des Urlaubs und der Auszahlung der Besoldung auferlegt werden oder durch den nächsten Disziplinarvorgesetzten auferlegt werden können.



 
(heute geltende Fassung)