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Änderung § 116 JGG vom 15.12.2010
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§ 116 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 116 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Textabschnitt unverändert) § 116 Zeitlicher Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Für diese Verfehlungen ist das Mindestmaß der Jugendstrafe drei Monate. (2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre. | (Text neue Fassung) Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. |
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