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Änderung § 33a JGG vom 01.01.2012
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§ 33a JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 33a JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554 |
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(Text alte Fassung) § 33a | (Text neue Fassung)§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts |
(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. | (1) 1 Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. 2 Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit. |
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