Tools:
Update via:
Änderung § 89 JGG vom 07.10.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 JGGÄndG am 7. Oktober 2012 und Änderungshistorie des JGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 89 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2012 geltenden Fassung | § 89 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 1854 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 89 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung |
1 Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. 2 Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5689/al35201-0.htm