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Änderung § 81a JGG vom 01.06.2013
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§ 81a JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung | § 81a JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425 |
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(Textabschnitt unverändert) § 81a Verfahren und Entscheidung | |
(Text alte Fassung) (1) Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. (2) 1 Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 7 Absatz 2 zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. 2 Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. 3 Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, zu dem der Vollzug der Jugendstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. 4 Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts. | (Text neue Fassung) Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. |
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