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Änderung § 82 JGG vom 01.06.2013
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§ 82 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2013 geltenden Fassung | § 82 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425 |
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(Textabschnitt unverändert) § 82 Vollstreckungsleiter | |
(Text alte Fassung) (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. 2 Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist. |
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch. | |
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. | (3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. |
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