Änderung § 36 JGG vom 01.01.2014

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§ 36 JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 36 JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Jugendstaatsanwalt


(Text alte Fassung)

Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte bestellt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte bestellt. 2 Richter auf Probe und Beamte auf Probe sollen im ersten Jahr nach ihrer Ernennung nicht zum Jugendstaatsanwalt bestellt werden.

(2) 1 Jugendstaatsanwaltliche Aufgaben dürfen Amtsanwälten nur übertragen werden, wenn diese die besonderen Anforderungen erfüllen, die für die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben an Staatsanwälte gestellt werden. 2 Referendaren kann im Einzelfall die Wahrnehmung jugendstaatsanwaltlicher Aufgaben unter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übertragen werden. 3 Die Sitzungsvertretung in Verfahren vor den Jugendgerichten dürfen Referendare nur unter Aufsicht und im Beisein eines Jugendstaatsanwalts wahrnehmen.


 



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