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Änderung § 76 JGG vom 01.07.2017
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§ 76 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 76 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 28 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens | |
(Text alte Fassung) 1 Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder die Einziehung aussprechen wird. 2 Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich. | (Text neue Fassung) 1 Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfachten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen erteilen, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 1 anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen, die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht mehr als zwei Jahren festsetzen oder die Einziehung aussprechen wird. 2 Der Antrag des Staatsanwalts steht der Anklage gleich. |
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