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Änderung § 8 JGG vom 24.08.2017
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§ 8 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2017 geltenden Fassung | § 8 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe | |
(1) 1 Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. 2 Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden. (2) 1 Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. 2 Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. 3 Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit. | |
(Text alte Fassung) (3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. | (Text neue Fassung) (3) 1 Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. 2 Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. |
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