§ 44 JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 44 JGG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146 |
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(Text alte Fassung)§ 44 Vernehmung des Beschuldigten | (Text neue Fassung)§ 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe |
(Textabschnitt unverändert) Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird. |