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Änderung § 46a JGG vom 17.12.2019

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§ 46a JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 46a JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146

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§ 46a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 46a Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe


vorherige Änderung

 


1 Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. 2 Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.