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Änderung § 51a JGG vom 17.12.2019

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§ 51a JGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 51a JGG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146

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§ 51a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 51a Neubeginn der Hauptverhandlung


vorherige Änderung

 


Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung, dass die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 68 Nummer 5 notwendig ist, so ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen, wenn der Jugendliche nicht von Beginn der Hauptverhandlung an verteidigt war.