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Synopse aller Änderungen des JGG am 01.07.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 21 des StPOuaFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des JGG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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JGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | JGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Teil Anwendungsbereich § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich § 2 Ziel des Jugendstrafrechts; Anwendung des allgemeinen Strafrechts Zweiter Teil Jugendliche Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 3 Verantwortlichkeit § 4 Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher § 5 Die Folgen der Jugendstraftat § 6 Nebenfolgen § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe Zweiter Abschnitt Erziehungsmaßregeln § 9 Arten § 10 Weisungen § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung § 12 Hilfe zur Erziehung Dritter Abschnitt Zuchtmittel § 13 Arten und Anwendung § 14 Verwarnung § 15 Auflagen § 16 Jugendarrest § 16a Jugendarrest neben Jugendstrafe Vierter Abschnitt Die Jugendstrafe § 17 Form und Voraussetzungen § 18 Dauer der Jugendstrafe § 19 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 20 (aufgehoben) § 21 Strafaussetzung § 22 Bewährungszeit § 23 Weisungen und Auflagen § 24 Bewährungshilfe § 25 Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers § 26 Widerruf der Strafaussetzung § 26a Erlaß der Jugendstrafe Sechster Abschnitt Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe § 27 Voraussetzungen § 28 Bewährungszeit § 29 Bewährungshilfe § 30 Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen § 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen Zweites Hauptstück Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren Erster Abschnitt Jugendgerichtsverfassung § 33 Jugendgerichte § 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts § 33b Besetzung der Jugendkammer § 34 Aufgaben des Jugendrichters § 35 Jugendschöffen § 36 Jugendstaatsanwalt § 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte § 37a Zusammenarbeit in gemeinsamen Gremien § 38 Jugendgerichtshilfe Zweiter Abschnitt Zuständigkeit § 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts § 41 Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer § 42 Örtliche Zuständigkeit Dritter Abschnitt Jugendstrafverfahren Erster Unterabschnitt Das Vorverfahren § 43 Umfang der Ermittlungen § 44 Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe § 45 Absehen von der Verfolgung § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen § 46a Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe Zweiter Unterabschnitt Das Hauptverfahren § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter § 47a Vorrang der Jugendgerichte § 48 Nichtöffentlichkeit § 49 (aufgehoben) § 50 Anwesenheit in der Hauptverhandlung § 51 Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten § 51a Neubeginn der Hauptverhandlung § 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest § 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe § 53 Überweisung an das Familiengericht § 54 Urteilsgründe Dritter Unterabschnitt Rechtsmittelverfahren § 55 Anfechtung von Entscheidungen § 56 Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe Vierter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 57 Entscheidung über die Aussetzung § 58 Weitere Entscheidungen § 59 Anfechtung § 60 Bewährungsplan § 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung § 61a Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung § 61b Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung Fünfter Unterabschnitt Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe § 62 Entscheidungen § 63 Anfechtung § 64 Bewährungsplan Sechster Unterabschnitt Ergänzende Entscheidungen § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen § 66 Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung Siebenter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 67a Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter § 68 Notwendige Verteidigung § 68a Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 68b Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers § 69 Beistand § 70 Mitteilungen an amtliche Stellen § 70a Unterrichtung des Jugendlichen § 70b Belehrungen § 70c Vernehmung des Beschuldigten § 71 Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 72 Untersuchungshaft § 72a Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen § 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand § 73 Unterbringung zur Beobachtung § 74 Kosten und Auslagen Achter Unterabschnitt Vereinfachtes Jugendverfahren § 75 (aufgehoben) § 76 Voraussetzungen des vereinfachten Jugendverfahrens § 77 Ablehnung des Antrags § 78 Verfahren und Entscheidung Neunter Unterabschnitt Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts § 79 Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren § 80 Privatklage und Nebenklage | |
(Text alte Fassung) § 81 Entschädigung des Verletzten | (Text neue Fassung) § 81 Adhäsionsverfahren |
Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung § 81a Verfahren und Entscheidung Drittes Hauptstück Vollstreckung und Vollzug Erster Abschnitt Vollstreckung Erster Unterabschnitt Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit § 82 Vollstreckungsleiter § 83 Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren § 84 Örtliche Zuständigkeit § 85 Abgabe und Übergang der Vollstreckung Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest § 86 Umwandlung des Freizeitarrestes § 87 Vollstreckung des Jugendarrestes Dritter Unterabschnitt Jugendstrafe § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe § 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung § 89a Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe § 89b Ausnahme vom Jugendstrafvollzug Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft § 89c Vollstreckung der Untersuchungshaft Zweiter Abschnitt Vollzug § 90 Jugendarrest § 91 (aufgehoben) § 92 Rechtsbehelfe im Vollzug § 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen § 93a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Viertes Hauptstück Beseitigung des Strafmakels §§ 94 bis 96 (aufgehoben) § 97 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch § 98 Verfahren § 99 Entscheidung § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes § 101 Widerruf Fünftes Hauptstück Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind § 102 Zuständigkeit § 103 Verbindung mehrerer Strafsachen § 104 Verfahren gegen Jugendliche Dritter Teil Heranwachsende Erster Abschnitt Anwendung des sachlichen Strafrechts § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung und Verfahren § 107 Gerichtsverfassung § 108 Zuständigkeit § 109 Verfahren Dritter Abschnitt Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels § 110 Vollstreckung und Vollzug § 111 Beseitigung des Strafmakels Vierter Abschnitt Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind § 112 Entsprechende Anwendung Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr § 112a Anwendung des Jugendstrafrechts § 112b (aufgehoben) § 112c Vollstreckung § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten § 112e Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften § 113 Bewährungshelfer § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe § 115 (aufgehoben) § 116 Zeitlicher Geltungsbereich § 117 (aufgehoben) § 118 (aufgehoben) § 119 (aufgehoben) § 120 (aufgehoben) § 121 Übergangsvorschrift § 122 (aufgehoben) § 123 (aufgehoben) § 124 (aufgehoben) § 125 Inkrafttreten | |
§ 35 Jugendschöffen | |
(1) 1 Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugendschöffen) werden auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses für die Dauer von fünf Geschäftsjahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. 2 Dieser soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen wählen. | |
(2) 1 Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden. 2 Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. | (2) 1 Der Jugendhilfeausschuß soll ebensoviele Männer wie Frauen und muss mindestens die doppelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen benötigt werden. 2 Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. |
(3) 1 Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2 Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. 3 Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. 4 Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. | |
(4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und -hilfsschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß. | (4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffen und Jugendersatzschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuß. |
(5) Die Jugendschöffen werden in besondere für Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen. (6) Die Wahl der Jugendschöffen erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern. | |
§ 81 Entschädigung des Verletzten | § 81 Adhäsionsverfahren |
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet. | Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet. |
§ 109 Verfahren | |
(1) 1 Von den Vorschriften über das Jugendstrafverfahren (§§ 43 bis 81a) sind im Verfahren gegen einen Heranwachsenden die §§ 43, 46a, 47a, 50 Absatz 3 und 4, die §§ 51a, 68 Nummer 1, 4 und 5, die §§ 68a, 68b, 70 Absatz 2 und 3, die §§ 70a, 70b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 70c, 72a bis 73 und 81a entsprechend anzuwenden. 2 Die Bestimmungen des § 70a sind nur insoweit anzuwenden, als sich die Unterrichtung auf Vorschriften bezieht, die nach dem für die Heranwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen sind. 3 Die Jugendgerichtshilfe und in geeigneten Fällen auch die Schule werden von der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens unterrichtet. 4 Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschuldigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist. 5 Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. | |
(2) 1 Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. 2 § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. 3 § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. 4 § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Verletzten nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden. | (2) 1 Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105), so gelten auch die §§ 45, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2, 3, §§ 52, 52a, 54 Abs. 1, §§ 55 bis 66, 74 und 79 Abs. 1 entsprechend. 2 § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die einheitliche Festsetzung von Maßnahmen oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unterblieben ist. 3 § 55 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Entscheidung im beschleunigten Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ergangen ist. 4 § 74 ist im Rahmen einer Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers nach § 472a der Strafprozessordnung nicht anzuwenden. |
(3) In einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden findet § 407 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung keine Anwendung. |
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