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§ 1 - Konfitürenverordnung (KonfV)

§ 1 Anwendungsbereich



Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

 
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Zitierungen von § 1 KonfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 KonfV (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse (vom 13.07.2017)