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§ 2 - Konfitürenverordnung (KonfV)
V. v. 23.10.2003 BGBl. I S. 2151; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.11.2003; FNA: 2125-40-87 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2 Zutaten
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen ferner die in Anlage 3 aufgeführten Lebensmittel nach Maßgabe dieser Anlage verwendet werden.
(3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) beim gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 nicht verwendet werden.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 2 KonfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 7 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KonfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KonfV Verkehrsverbot
... Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 7 LMIDVEV Änderung der Konfitürenverordnung
... 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...
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