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§ 4 - Konfitürenverordnung (KonfV)

§ 4 Verkehrsverbot



Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Herstellungsanforderungen und dem § 2 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.



 

Zitierungen von § 4 KonfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KonfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KonfV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 07.03.2006)
... 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Lebensmittel in den Verkehr bringt. (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung ...
Anlage 1 KonfV (zu den §§ 1 bis 4) Erzeugnisse (vom 13.07.2017)
Anlage 2 KonfV (zu § 2 Abs. 1 und § 4) Ausgangserzeugnisse